Satzung der UDB Inden e.V.

Hier finden Sie die auf der Gründungsversammlung am 30. November 2011 beschlossene Satzung der Unabhängigen Demokratischen Bürger Inden e.V. in der Fassung vom 16. Juni 2021:

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, und Tätigkeitsbereich


  1. Die Vereinigung, die sich diese Satzung gibt, führt nach Eintragung in das Vereinsregister am zuständigen Amtsgericht unter Nummer VR2330 in der Rechtsform des eingetragenen Vereins den Namen „Unabhängige Demokratische Bürger Inden e.V.“, abgekürzt „UDB Inden e.V.“
  2. Sitz und Tätigkeitsbereich der UDB Inden ist die Gemeinde 52459 Inden.
  3. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Satzungstext verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen Personen weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts; alle unterliegen gleichberechtigt den sich aus dieser Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.

 

§ 2 Zweck


Der Verein UDB Inden ist eine Vereinigung von kommunalpolitisch interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die es sich unter Berufung auf die im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Rechte und aus überparteilichem, unabhängigem Verantwortungsbewusstsein zum Ziele gesetzt haben, aktiv und fördernd bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Er will den Bürgern insbesondere gesellschafts- und wirtschaftspolitische Probleme in den Alltag übersetzen, mit konkreten Vorschlägen und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Gemeinde Inden zur Lösung der kommunalen Probleme beitragen. Die Fortentwicklung der Gemeinde Inden ist ein besonderes Ziel des Vereins.

 

§ 3 Grundsätze


  1. Die UDB Inden kandidiert auf der Kommunalebene. Falls es dem jeweils gültigen Kommunalwahlgesetz entspricht, soll eine Kandidatur auf Kreisebene möglich sein.
  2. Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des UDB Inden-Vorstandes müssen Mitglieder der UDB Inden sein.
  3. Die UDB Inden -Ratsmitglieder, -Ausschussmitglieder und ggfs. Kreistagsabgeordnete unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.

 

§ 4 Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen, parteipolitisch nicht gebunden sind, keiner anderen politischen Vereinigung angehören und die Satzung der UDB Inden anerkennen. Der Wohnsitz kann auch außerhalb von Inden liegen.
  3. Das Mindestalter für den Beitritt zur UDB Inden ist das vollendete 16. Lebensjahr.
  4. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der UDB Inden. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
  5. Der Beitritt ist kostenlos. Die UDB Inden finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann zur Beitragshöhe eine Empfehlung aussprechen. Es handelt sich um einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.
  6. Die Mitgliedschaft in der UDB Inden endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
    1. es gegen die Satzung der UDB Inden verstößt;
    2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
    3. es mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Monate im Verzug ist.
    Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der UDB Inden interessiert ist.
  7. Über Ausschluss und Streichung entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einstimmigen Beschluss. Dem Mitglied steht gegen den Beschluss das Beschwerderecht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Alle Mitglieder der UDB Inden haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der UDB Inden. Sie wirken an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mit.
  2. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern zum Zweck der Mitgliederverwaltung und -information folgende Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adresse), Geburtsdatum, Bankverbindung, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Die Daten sind ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand zugänglich. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit gesetzliche Regelungen dies erfordern. Jedes Mitglied hat das Recht, über Art und Umfang der über sich gespeicherten Daten informiert zu werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Kontaktdaten und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

 

§ 6 Organe


Die Organe der UDB Inden sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der UDB Inden und besteht aus den Mitgliedern der UDB Inden. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Sie soll außerhalb der Schulferienzeit NRW stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    2. auf Beschluss des Vorstandes
    3. auf schriftlichen Antrag von mindestens ⅓ der ordentlichen Mitglieder der UDB Inden unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer mindestens 14-tägigen Ladungsfrist schriftlich.
  5. Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ⅔, für die Auflösung der UDB Inden eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks (§ 2) bedürfen der Stimmen aller erschienenen Mitglieder.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstands
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    4. Wahl der Rechnungsprüfern/innen
    5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    6. Aufstellung der Kandidaten für die Wahl zum Gemeinderat (Kreistag)
    7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    9. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    10. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Mitgliederversammlung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  8. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Die Möglichkeit der Ergänzung der Tagesordnung bezieht sich jedoch nicht auf Anträge zur Änderung der Satzung.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt vor einer Kommunalwahl die Direktkandidaten und die gebundenen Vertreter für die einzelnen Wahlbezirke sowie die Bewerber für die Reserveliste und legt die Reihenfolge der Plätze auf dieser Reserveliste fest.

 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand


  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. (gestrichen)
    3. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    4. dem Geschäftsführer
    5. dem Schatzmeister
    Es sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, wobei ein vertretungsberechtigtes Mitglied der Vorsitzende, der Geschäftsführer oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Seine Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Wahl des Vorstandes kann geheim oder offen durchgeführt werden. Offen jedoch nur, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.
  3. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der UDB-Inden. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
  4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 5-tägiger Ladungsfrist einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand


  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 8 sowie:
    1. (gestrichen)
    2. mindestens drei Beisitzern
    3. die Kooption des Fraktionsvorsitzenden, des hauptamtlichen Bürgermeisters, des stellvertretenden Bürgermeisters, des/der Ortsbürgermeister/s und des/der Kreistagsabgeordneten ist möglich, soweit sie der UDB Inden angehören.
  2. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  3. § 8 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands


  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
    4. Beratung der Ratsfraktion
    5. Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen
    6. Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen
    7. Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Gemeinde Inden betreffen
    8. Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der UDB Inden.
    Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der UDB Inden.
  2. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der UDB Inden und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen führt der Schatzmeister auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus.
  3. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine ⅔-Mehrheit erforderlich. Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.
  4. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung

 

§ 11 Ämter


  1. Alle in dieser Satzung genannten Ämter sind Ehrenämter. Die Übernahme derselben ist freiwillig.
  2. Die aus der Übernahme eines Ehrenamtes erwachsene Geschäftstätigkeit wird ehrenamtlich und unentgeltlich geleistet. Nur die durch eine solche Tätigkeit entstandenen Auslagen können erstattet werden.

 

§ 12 Sitzungen


Sitzungen der Organe der UDB Inden sind in der Regel nicht öffentlich, über die Zulassung weiterer Personen, von Gästen oder der Öffentlichkeit entscheiden die Organe selbst.

 

§ 13 Beschlüsse und Abstimmungen


  1. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen.
  2. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.

 

§ 14 Wahlen


  1. Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  2. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1.Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften


Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.

 

§ 16 Rechnungsprüfer


  1. In der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer und ein stellvertretender Rechnungsprüfer auf 2 Jahre gewählt. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand der UDB Inden e.V. angehören.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung, sowie des Jahresabschlusses. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten, und den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und Vorstandes zu stellen.

 

§ 17 Satzungsänderung


Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 18 Auflösung


  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der UDB Inden beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint.
  2. Bei der Auflösung der UDB Inden ist das restliche Vermögen der „Deutschen Kinderkrebshilfe“ zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 19 Inkrafttreten


Die Satzung der Vereinigung UDB Inden tritt mit dem Tage der Gründung und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 30.11.2011 in Kraft.
Satzungsänderungen treten (jeweils) mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

52459 Inden, den 16.06.2021

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